§ 176 – hgb
(1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. (2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, ist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Eine Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt, haftet für Verbindlichkeiten, wenn sie noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.
- Kommanditisten, die der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt haben, haften wie persönlich haftende Gesellschafter für diese Verbindlichkeiten.
- Diese Haftung gilt nur, wenn dem Gläubiger nicht bekannt war, dass der Kommanditist beteiligt ist.
- Wenn ein neuer Kommanditist in eine bestehende Gesellschaft eintritt, gilt die gleiche Haftungsregel für Verbindlichkeiten bis zur Eintragung.
- Die Regelung schützt Gläubiger, indem sie sicherstellt, dass auch nicht eingetragene Gesellschafter für Verbindlichkeiten verantwortlich sind.