Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 442
§ 442 – Rang mehrerer Pfandrechte
(1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor. (2) Diese Pfandrechte haben Vorrang vor dem nicht aus der Versendung entstandenen Pfandrecht des Kommissionärs und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrecht des Spediteurs, des Frachtführers und des Verfrachters für Vorschüsse.
Kurz erklärt
- Mehrere Pfandrechte können an demselben Gut bestehen.
- Pfandrechte, die durch Versand oder Beförderung entstanden sind, haben eine bestimmte Reihenfolge.
- Das später entstandene Pfandrecht hat Vorrang vor dem früher entstandenen, wenn es durch Versand oder Beförderung entstanden ist.
- Diese Pfandrechte haben Vorrang vor den Pfandrechten von Kommissionären und Lagerhaltern.
- Auch die Pfandrechte von Spediteuren, Frachtführern und Verfrachtern für Vorschüsse sind nachrangig.