§ 443 – Ladeschein. Verordnungsermächtigung
(1) Über die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden, der die in § 408 Abs. 1 genannten Angaben enthalten soll. Der Ladeschein ist vom Frachtführer zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder durch Stempel genügt. (2) Ist der Ladeschein an Order gestellt, so soll er den Namen desjenigen enthalten, an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll. Wird der Name nicht angegeben, so ist der Ladeschein als an Order des Absenders gestellt anzusehen. (3) Dem Ladeschein gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Ladeschein, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Ladeschein). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Ladescheins sowie die Einzelheiten des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Ladeschein zu regeln.
Kurz erklärt
- Der Frachtführer kann einen Ladeschein ausstellen, der bestimmte Angaben enthalten muss.
- Der Ladeschein muss vom Frachtführer unterschrieben werden, eine Druck- oder Stempelunterschrift ist ausreichend.
- Wenn der Ladeschein an Order ausgestellt ist, muss der Name des Empfängers angegeben werden; fehlt dieser, gilt der Absender als Empfänger.
- Ein elektronischer Ladeschein kann die gleiche Funktion wie ein Papier-Ladeschein erfüllen, wenn die Authentizität und Integrität gesichert sind.
- Das Bundesministerium der Justiz kann Regelungen zur Ausstellung und Handhabung des elektronischen Ladescheins erlassen.