Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 567

§ 567 – Pflichtverletzung

Verletzt eine Partei des Zeitchartervertrags eine Pflicht aus diesem Vertrag, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen für Schuldverhältnisse geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht in diesem Unterabschnitt etwas anderes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Partei gegen den Zeitchartervertrag verstößt, gelten die allgemeinen Regeln für Schuldverhältnisse.
  • Die Rechtsfolgen richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Es sei denn, es gibt spezielle Regelungen in diesem Abschnitt.
  • Der Zeitchartervertrag hat spezifische Pflichten für die Parteien.
  • Verletzungen dieser Pflichten führen zu rechtlichen Konsequenzen.