Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 451f
§ 451f – Schadensanzeige
Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist, normal normal wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung erlöschen, wenn diese äußerlich erkennbar sind.
- Der Frachtführer muss über äußerlich erkennbare Schäden am Tag nach der Ablieferung informiert werden.
- Bei nicht äußerlich erkennbaren Schäden muss die Anzeige innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung erfolgen.
- Andernfalls verfallen die Ansprüche auf Schadensersatz.
- Diese Regelung weicht von den allgemeinen Vorschriften ab.