Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 475h
§ 475h – Abweichende Vereinbarungen
Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.
Kurz erklärt
- Wenn der Einlagerer ein Verbraucher ist, gelten besondere Schutzrechte.
- Die Regelungen in den §§ 475a und 475e Absatz 4 dürfen nicht zum Nachteil des Verbrauchers geändert werden.
- Verbraucher sind Personen, die Waren für den persönlichen Gebrauch erwerben.
- Diese Bestimmungen schützen Verbraucher vor ungünstigen Vertragsbedingungen.
- Abweichungen von diesen Regelungen sind für Verbraucher nicht zulässig.