Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 475h

§ 475h – Abweichende Vereinbarungen

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.

Kurz erklärt

  • Wenn der Einlagerer ein Verbraucher ist, gelten besondere Schutzrechte.
  • Die Regelungen in den §§ 475a und 475e Absatz 4 dürfen nicht zum Nachteil des Verbrauchers geändert werden.
  • Verbraucher sind Personen, die Waren für den persönlichen Gebrauch erwerben.
  • Diese Bestimmungen schützen Verbraucher vor ungünstigen Vertragsbedingungen.
  • Abweichungen von diesen Regelungen sind für Verbraucher nicht zulässig.