Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 613
§ 613 – Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2 000 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrags festgesetzt.
Kurz erklärt
- Schiffe bis 250 Tonnen haben einen speziellen Haftungshöchstbetrag.
- Dieser Betrag beträgt die Hälfte des Haftungshöchstbetrags für Schiffe mit 2 000 Tonnen.
- Die Regelung basiert auf dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen.
- Der Haftungshöchstbetrag wird nach bestimmten Artikeln und Absätzen berechnet.
- Diese Bestimmung betrifft die Haftung bei Schäden oder Verlusten.