Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 613

§ 613 – Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2 000 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrags festgesetzt.

Kurz erklärt

  • Schiffe bis 250 Tonnen haben einen speziellen Haftungshöchstbetrag.
  • Dieser Betrag beträgt die Hälfte des Haftungshöchstbetrags für Schiffe mit 2 000 Tonnen.
  • Die Regelung basiert auf dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen.
  • Der Haftungshöchstbetrag wird nach bestimmten Artikeln und Absätzen berechnet.
  • Diese Bestimmung betrifft die Haftung bei Schäden oder Verlusten.