Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 612

§ 612 – Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung

(1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (§ 611 Absatz 1 Satz 1) ist auf folgende Ansprüche mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt: Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen, havarierten, gestrandeten oder verlassenen Schiffes, samt allem, was sich an Bord eines solchen Schiffes befindet oder befunden hat, und normal normal Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes. normal normal normal arabic Die in Satz 1 angeführten Ansprüche unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich vereinbartes Entgelt betreffen. (2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 errechnet sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Der Haftungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche, die aus demselben Ereignis gegen Personen entstanden sind, die dem gleichen Personenkreis im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angehören. Er steht ausschließlich zur Befriedigung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche zur Verfügung; Artikel 6 Absatz 2 und 3 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen gilt für bestimmte Ansprüche, die mit gesunkenen oder havarierten Schiffen zu tun haben.
  • Es gibt einen festgelegten Haftungshöchstbetrag für die Erstattung von Kosten, die mit diesen Schiffen und deren Ladung verbunden sind.
  • Ansprüche, die vertraglich vereinbarte Entgelte betreffen, sind von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen.
  • Der Haftungshöchstbetrag wird nach bestimmten Vorgaben des Haftungsbeschränkungsübereinkommens berechnet.
  • Der Betrag steht nur für die in Absatz 1 genannten Ansprüche zur Verfügung und andere Artikel des Übereinkommens sind nicht anwendbar.