§ 451d – Besondere Haftungsausschlußgründe
(1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; normal normal ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender; normal normal Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender; normal normal Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern; normal normal Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat; normal normal Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen; normal normal natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. normal normal normal arabic (2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. (3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Kurz erklärt
- Der Frachtführer haftet nicht für Verlust oder Beschädigung, wenn diese auf bestimmte Gefahren zurückzuführen sind.
- Zu diesen Gefahren gehören unter anderem die Beförderung von wertvollen Gütern, unzureichende Verpackung durch den Absender und unsachgemäßes Handling.
- Auch die Beförderung von lebenden Tieren oder Pflanzen sowie natürliche Mängel des Gutes fallen unter die Haftungsbefreiung.
- Tritt ein Schaden auf, wird vermutet, dass er aus einer der genannten Gefahren resultiert.
- Der Frachtführer kann sich nur dann auf die Haftungsbefreiung berufen, wenn er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.