Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 175
§ 175 – Anmeldung der Änderung der Haftsumme
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Kurz erklärt
- Die Haftsumme kann erhöht oder herabgesetzt werden.
- Alle Gesellschafter müssen zustimmen.
- Die Änderung muss im Handelsregister eingetragen werden.
- Die Anmeldung erfolgt durch die Gesellschafter.
- Es ist eine formelle Registrierung erforderlich.