Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 175

§ 175 – Anmeldung der Änderung der Haftsumme

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Kurz erklärt

  • Die Haftsumme kann erhöht oder herabgesetzt werden.
  • Alle Gesellschafter müssen zustimmen.
  • Die Änderung muss im Handelsregister eingetragen werden.
  • Die Anmeldung erfolgt durch die Gesellschafter.
  • Es ist eine formelle Registrierung erforderlich.