Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 174

§ 174 – hgb

Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

Kurz erklärt

  • Die Haftsumme eines Kommanditisten kann herabgesetzt werden.
  • Diese Herabsetzung muss im Handelsregister eingetragen werden, um gültig zu sein.
  • Ohne Eintragung ist die Herabsetzung für Gläubiger unwirksam.
  • Gläubiger, deren Forderungen vor der Eintragung entstanden sind, müssen die Herabsetzung nicht akzeptieren.
  • Die Regelung schützt die Rechte der Gläubiger.