Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 174
§ 174 – hgb
Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.
Kurz erklärt
- Die Haftsumme eines Kommanditisten kann herabgesetzt werden.
- Diese Herabsetzung muss im Handelsregister eingetragen werden, um gültig zu sein.
- Ohne Eintragung ist die Herabsetzung für Gläubiger unwirksam.
- Gläubiger, deren Forderungen vor der Eintragung entstanden sind, müssen die Herabsetzung nicht akzeptieren.
- Die Regelung schützt die Rechte der Gläubiger.