Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 243
§ 243 – Aufstellungsgrundsatz
(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. (2) Er muß klar und übersichtlich sein. (3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
Kurz erklärt
- Der Jahresabschluss muss nach ordnungsgemäßen Buchführungsgrundsätzen erstellt werden.
- Er soll klar und übersichtlich gestaltet sein.
- Der Jahresabschluss muss zeitnah erstellt werden, entsprechend den üblichen Geschäftsgängen.