Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 145

§ 145 – Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren

(1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam. (2) Beteiligte sind: jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1), normal normal der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2), normal normal der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und normal normal der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2). normal normal normal arabic (3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

Kurz erklärt

  • Ein Liquidator kann auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht berufen oder abberufen werden.
  • Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die dieses Recht ausschließt, ist ungültig.
  • Beteiligte sind Gesellschafter, Insolvenzverwalter, gemeinsame Vertreter und Privatgläubiger.
  • Ein Liquidator, der nicht Gesellschafter ist, hat Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung.
  • Streitigkeiten über Aufwendungen und Vergütung werden vom Gericht entschieden, eine Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.