Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 558

§ 558 – Beurkundung

Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.

Kurz erklärt

  • Jede Partei kann eine schriftliche Bestätigung des Zeitchartervertrags verlangen.
  • Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden.
  • Dies gilt für alle Parteien des Vertrags.
  • Eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus.
  • Die schriftliche Beurkundung ist ein Recht der Parteien.