Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 558
§ 558 – Beurkundung
Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.
Kurz erklärt
- Jede Partei kann eine schriftliche Bestätigung des Zeitchartervertrags verlangen.
- Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden.
- Dies gilt für alle Parteien des Vertrags.
- Eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus.
- Die schriftliche Beurkundung ist ein Recht der Parteien.