Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 303
§ 303 – Schuldenkonsolidierung
(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen. (2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Kurz erklärt
- Ausleihungen, Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen Konzernunternehmen sollen nicht berücksichtigt werden.
- Auch Rechnungsabgrenzungsposten zwischen den Unternehmen sind wegzulassen.
- Diese Regelung gilt nur für Beträge, die für ein realistisches Bild der Konzernlage unwesentlich sind.
- Wenn die Beträge von untergeordneter Bedeutung sind, muss Absatz 1 nicht angewendet werden.
- Ziel ist es, ein klares Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln.