Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 510

§ 510 – Schadensanzeige

(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen. (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. (3) Die Schadensanzeige ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. (4) Wird Verlust oder Beschädigung bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes sichtbar ist, muss der Empfänger dies sofort bei der Lieferung melden.
  • Andernfalls wird angenommen, dass das Gut unbeschädigt angekommen ist.
  • Diese Annahme gilt auch für nicht sichtbare Schäden, wenn diese nicht innerhalb von drei Tagen nach Lieferung gemeldet werden.
  • Die Schadensmeldung muss schriftlich erfolgen, und es reicht aus, sie rechtzeitig abzuschicken.
  • Bei einer Anzeige von Verlust oder Beschädigung bei der Lieferung genügt es, dies dem Lieferanten mitzuteilen.