Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 519

§ 519 – Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement besitzt, das auf den Inhaber lautet, normal normal an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder normal normal auf den Namen des Besitzers lautet. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Seefrachtvertragliche Ansprüche im Konnossement können nur von berechtigten Personen geltend gemacht werden.
  • Der legitime Besitzer des Konnossements wird als berechtigt angesehen.
  • Ein Konnossement kann auf den Inhaber oder auf den Namen des Besitzers lauten.
  • Der Besitzer kann auch durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten legitimiert sein.
  • Der Empfänger muss im Konnossement benannt sein, um als legitimer Besitzer zu gelten.