Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 338

§ 338 – Vorschriften zum Anhang

(1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Schluß des Geschäftsjahrs der Genossenschaft angehörenden Mitglieder. Ferner sind der Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahr die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen der Mitglieder sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen anzugeben, für welche am Jahresschluß alle Mitglieder zusammen aufzukommen haben. (2) Im Anhang sind ferner anzugeben: Name und Anschrift des zuständigen Prüfungsverbandes, dem die Genossenschaft angehört; normal normal alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsitzender des Aufsichtsrats ist als solcher zu bezeichnen. normal normal normal arabic (3) An Stelle der in § 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben über die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite sind lediglich die Forderungen anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Die Beträge dieser Forderungen können für jedes Organ in einer Summe zusammengefaßt werden. (4) Kleinstgenossenschaften brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie unter der Bilanz angeben: die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genannten Angaben und normal die in den Absätzen 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 genannten Angaben. normal arabic

Kurz erklärt

  • Im Anhang sind Informationen über die Mitgliederzahlen der Genossenschaft im Geschäftsjahr sowie deren Veränderungen anzugeben.
  • Es muss der Gesamtbetrag der Geschäftsguthaben und Haftsummen der Mitglieder, sowie die Haftsummen, für die alle Mitglieder am Jahresende aufkommen müssen, aufgeführt werden.
  • Der Name und die Anschrift des Prüfungsverbands sowie die Namen aller Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sind anzugeben, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind.
  • Anstelle der üblichen Angaben zu Bezügen und Krediten an Mitglieder von Organen sind nur die Forderungen der Genossenschaft gegen diese Mitglieder anzugeben.
  • Kleinstgenossenschaften können auf einen Anhang verzichten, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz machen.