Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 457

§ 457 – Forderungen des Versenders

Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen. Solche Forderungen sowie das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen.

Kurz erklärt

  • Der Versender kann Forderungen erst nach einer Abtretung geltend machen.
  • Diese Forderungen stammen aus einem Vertrag, den der Spediteur im eigenen Namen abgeschlossen hat.
  • Das, was aus diesen Forderungen erlangt wird, gehört im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs dem Versender.
  • Die Abtretung ist notwendig, damit der Versender aktiv werden kann.
  • Die Regelung betrifft die rechtliche Beziehung zwischen Versender, Spediteur und deren Gläubigern.