Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 103
§ 103 – hgb
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder normal normal ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Handelsmakler müssen ein Tagebuch über abgeschlossene Geschäfte führen.
- Es ist verboten, das Tagebuch nicht zu führen oder falsch zu führen.
- Das Tagebuch darf nicht vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet werden.
- Verstöße gegen diese Regelungen sind Ordnungswidrigkeiten.
- Bei Verstößen kann eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.