Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 496
§ 496 – Nachfolgender Verfrachter
(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Verfrachter der letzte bei der Ablieferung die Forderungen vorhergehender Verfrachter einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Verfrachter, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Verfrachters bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Verfrachters. (2) Wird ein vorhergehender Verfrachter von einem nachfolgenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.
Kurz erklärt
- Der letzte Verfrachter muss die Forderungen der vorhergehenden Verfrachter bei der Ablieferung einziehen.
- Die vorhergehenden Verfrachter behalten ihr Pfandrecht, solange das Pfandrecht des letzten Verfrachter besteht.
- Wenn ein vorhergehender Verfrachter von einem nachfolgenden Verfrachter bezahlt wird, gehen seine Forderungen und Pfandrechte auf den nachfolgenden über.
- Die Regelungen gelten auch für Spediteure, die an der Beförderung beteiligt waren.
- Alle Rechte und Pfandrechte bleiben bis zur Erfüllung bestehen.