Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 470
§ 470 – Empfang des Gutes
Befindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, beim Empfang in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Lagerhalter Schadenersatzansprüche des Einlagerers zu sichern und dem Einlagerer unverzüglich Nachricht zu geben.
Kurz erklärt
- Wenn ein Gut beschädigt oder mangelhaft ankommt, muss der Lagerhalter handeln.
- Der Schaden muss äußerlich erkennbar sein.
- Der Lagerhalter muss die Ansprüche des Einlagerers sichern.
- Der Lagerhalter muss den Einlagerer sofort informieren.
- Es geht um die Verantwortung des Lagerhalters bei mangelhaften Waren.