Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 561

§ 561 – Verwendung des Schiffes

(1) Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung des Schiffes. Er ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer anweist, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz anzulaufen. (2) Der Zeitvercharterer ist für die Führung und die sonstige Bedienung des Schiffes verantwortlich. (3) Der Zeitcharterer ist berechtigt, das Schiff an einen Dritten zu verchartern.

Kurz erklärt

  • Der Zeitcharterer entscheidet, wie das Schiff genutzt wird.
  • Er muss sorgfältig einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auswählen.
  • Der Zeitvercharterer ist verantwortlich für die Bedienung des Schiffes.
  • Der Zeitcharterer kann das Schiff an Dritte weiterverchartern.
  • Es gibt Pflichten zur Sicherheit und Verantwortung bei der Nutzung des Schiffs.