Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 560
§ 560 – Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
Der Zeitvercharterer hat das Schiff während der Dauer des Zeitchartervertrags in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Schiff seetüchtig und, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, ladungstüchtig ist.
Kurz erklärt
- Der Zeitvercharterer muss das Schiff während des Vertrags in gutem Zustand halten.
- Das Schiff muss für den vorgesehenen Gebrauch geeignet sein.
- Es muss seetüchtig sein, also für die Fahrt auf dem Wasser geeignet.
- Wenn das Schiff Güter transportiert, muss es auch ladungstüchtig sein.
- Der Zeitvercharterer trägt die Verantwortung für diese Anforderungen.