Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 122
§ 122 – Gewinnauszahlung
Jeder Gesellschafter hat aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils. Der Anspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet hat.
Kurz erklärt
- Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils.
- Der Anspruch basiert auf dem festgestellten Jahresabschluss.
- Eine Auszahlung kann verweigert werden, wenn sie der Gesellschaft schadet.
- Der Anspruch entfällt auch, wenn der Gesellschafter seinen Beitrag nicht geleistet hat.
- Der Beitrag muss fällig sein, damit der Anspruch besteht.