Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 571
§ 571 – Mitverschulden
(1) Sind die Reeder mehrerer am Zusammenstoß beteiligter Schiffe zum Schadensersatz verpflichtet, so bestimmt sich der Umfang des von einem Reeder zu leistenden Ersatzes nach dem Verhältnis der Schwere seines Verschuldens zu dem der anderen Reeder. Kann ein solches Verhältnis nicht festgesetzt werden, so haften die Reeder zu gleichen Teilen. (2) Abweichend von Absatz 1 haften die Reeder mehrerer am Zusammenstoß beteiligter Schiffe für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung einer an Bord befindlichen Person entsteht, als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander sind die Reeder nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtet.
Kurz erklärt
- Reeder mehrerer beteiligter Schiffe haften für Schäden nach dem Verhältnis ihres Verschuldens.
- Wenn das Verschuldensverhältnis nicht festgelegt werden kann, haften die Reeder zu gleichen Teilen.
- Bei Schäden durch Tod oder Körperverletzung an Bord haften die Reeder als Gesamtschuldner.
- Im Innenverhältnis untereinander gilt wieder das Verschuldensverhältnis.
- Die Regelungen betreffen nur die Haftung der Reeder untereinander.