Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 482
§ 482 – Allgemeine Angaben zum Gut
(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter vor Übergabe des Gutes die für die Durchführung der Beförderung erforderlichen Angaben zum Gut zu machen. Insbesondere hat der Befrachter in Textform Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen und die Art des Gutes zu machen. (2) Übergibt ein vom Befrachter benannter Dritter dem Verfrachter das Gut zur Beförderung, so kann der Verfrachter auch von diesem die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben verlangen.
Kurz erklärt
- Der Befrachter muss dem Verfrachter vor der Übergabe des Gutes wichtige Informationen geben.
- Diese Informationen umfassen Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes sowie besondere Merkmale und die Art des Gutes.
- Die Angaben müssen in Textform erfolgen.
- Wenn ein Dritter das Gut übergibt, kann der Verfrachter auch von diesem die gleichen Informationen verlangen.
- Der Verfrachter hat das Recht, die erforderlichen Angaben zu verlangen, um die Beförderung durchzuführen.