Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 483

§ 483 – Gefährliches Gut

(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so haben der Befrachter und der in § 482 Absatz 2 genannte Dritte dem Verfrachter rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. (2) Der Verfrachter kann, sofern ihm, dem Kapitän oder dem Schiffsagenten nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist, gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit erforderlich, vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Befrachter deshalb ersatzpflichtig zu werden. War dem Verfrachter, dem Kapitän oder dem Schiffsagenten bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt oder war sie ihm jedenfalls mitgeteilt worden, so kann der Verfrachter nur dann die Maßnahmen nach Satz 1 ergreifen, ohne dem Befrachter deshalb ersatzpflichtig zu werden, wenn das gefährliche Gut Schiff oder Ladung gefährdet und die Gefahr nicht durch ein Verschulden des Verfrachters herbeigeführt worden ist. (3) Der Verfrachter kann vom Befrachter und dem in § 482 Absatz 2 genannten Dritten, sofern dieser bei der Abladung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, wegen der nach Absatz 2 Satz 1 ergriffenen Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Befrachter und ein Dritter müssen dem Verfrachter rechtzeitig die Art der Gefahr und notwendige Vorsichtsmaßnahmen für gefährliches Gut mitteilen.
  • Wenn die Gefahr bei Übernahme des Gutes nicht bekannt war, kann der Verfrachter das gefährliche Gut ohne Ersatzpflicht ausladen oder vernichten.
  • Ist die Gefahr bekannt, kann der Verfrachter nur dann Maßnahmen ergreifen, wenn das Gut Schiff oder Ladung gefährdet und kein Verschulden des Verfrachters vorliegt.
  • Der Verfrachter kann Ersatz für Aufwendungen verlangen, wenn der Befrachter oder Dritte falsche Angaben bei der Abladung gemacht haben.
  • Diese Regelungen sollen die Sicherheit beim Transport von gefährlichem Gut gewährleisten.