Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 256a
§ 256a – Währungsumrechnung
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in Fremdwährung müssen zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umgerechnet werden.
- Der Devisenkassamittelkurs ist der aktuelle Wechselkurs für den Tag der Bilanz.
- Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger gelten besondere Regelungen.
- Die Regelungen aus § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
- Dies betrifft die Bewertung von kurzfristigen Fremdwährungspositionen in der Bilanz.