Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 416

§ 416 – Anspruch auf Teilbeförderung

Wird das Gut nur teilweise verladen, so kann der Absender jederzeit verlangen, dass der Frachtführer mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes beginnt. In diesem Fall gebührt dem Frachtführer die volle Fracht, das etwaige Standgeld sowie Ersatz der Aufwendungen, die ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes entstehen; von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für dasjenige Gut in Abzug, welches der Frachtführer mit demselben Beförderungsmittel anstelle des nicht verladenen Gutes befördert. Der Frachtführer ist außerdem berechtigt, soweit ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Beruht die Unvollständigkeit der Verladung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so steht diesem der Anspruch nach den Sätzen 2 und 3 nur insoweit zu, als tatsächlich Gut befördert wird.

Kurz erklärt

  • Der Absender kann verlangen, dass der Frachtführer mit dem Transport des bereits verladenen Teils beginnt, wenn das Gut nur teilweise verladen ist.
  • Der Frachtführer erhält die volle Fracht sowie Standgeld und Ersatz für Aufwendungen, die durch das Fehlen eines Teils des Gutes entstehen.
  • Von der vollen Fracht wird der Betrag für das Gut abgezogen, das anstelle des nicht verladenen Gutes transportiert wird.
  • Der Frachtführer kann eine zusätzliche Sicherheit verlangen, wenn ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes die Sicherheit für die volle Fracht entgeht.
  • Wenn die unvollständige Verladung im Verantwortungsbereich des Frachtführers liegt, hat er nur Anspruch auf die genannten Leistungen, wenn tatsächlich Gut befördert wird.