Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 118

§ 118 – Verletzung des Wettbewerbsverbots

(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 117 obliegende Verpflichtung, kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern. Sie kann stattdessen von dem Gesellschafter verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. (2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die anderen Gesellschafter. (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die anderen Gesellschafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. (4) Das Recht der anderen Gesellschafter, den betreffenden Gesellschafter auszuschließen oder die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Gesellschafter seine Verpflichtungen verletzt, kann die Gesellschaft Schadensersatz verlangen.
  • Alternativ kann die Gesellschaft verlangen, dass der Gesellschafter seine eigenen Geschäfte als Geschäfte der Gesellschaft anerkennt und die erhaltene Vergütung abgibt.
  • Die anderen Gesellschafter entscheiden über die Durchsetzung dieser Ansprüche.
  • Die Ansprüche verjähren innerhalb von drei Monaten, nachdem die Gesellschafter von der Verletzung erfahren haben, oder in fünf Jahren ab Entstehung.
  • Das Recht der Gesellschafter, den verletzenden Gesellschafter auszuschließen oder die Gesellschaft aufzulösen, bleibt unberührt.