§ 289e – Weglassen nachteiliger Angaben
(1) Die Kapitalgesellschaft muss in die nichtfinanzielle Erklärung ausnahmsweise keine Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, aufnehmen, wenn die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft geeignet sind, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, und normal normal das Weglassen der Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert. normal normal normal arabic (2) Macht eine Kapitalgesellschaft von Absatz 1 Gebrauch und entfallen die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben nach der Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung, sind die Angaben in die darauf folgende nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen.
Kurz erklärt
- Kapitalgesellschaften müssen in ihrer nichtfinanziellen Erklärung keine Informationen zu zukünftigen Entwicklungen oder laufenden Verhandlungen angeben, wenn dies einen erheblichen Nachteil für die Gesellschaft verursachen könnte.
- Das Weglassen dieser Informationen darf jedoch nicht das Verständnis der Geschäftslage und -ergebnisse der Kapitalgesellschaft beeinträchtigen.
- Wenn die Gründe für das Weglassen der Informationen nach der Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung entfallen, müssen diese in der nächsten Erklärung aufgenommen werden.
- Die Entscheidung über das Weglassen basiert auf der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung der verantwortlichen Organe der Gesellschaft.
- Die Regelung soll sicherstellen, dass die Kapitalgesellschaft nicht benachteiligt wird, während gleichzeitig ein ausgewogenes Bild ihrer Lage gewahrt bleibt.