Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 258
§ 258 – Vorlegung im
(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann während eines Rechtsstreits die Vorlage von Handelsbüchern anordnen.
- Dies kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen geschehen.
- Die Regelungen der Zivilprozessordnung zur Vorlage von Urkunden bleiben bestehen.
- Die Anordnung betrifft nur die Handelsbücher einer Partei.
- Es gibt keine Einschränkungen für die Vorlage von anderen Urkunden durch den Prozessgegner.