§ 341h – Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
(1) Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist, normal normal die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und normal normal die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind. normal normal normal arabic (2) Für Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschlußstichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, ist eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz als "ähnliche Rückstellung" unter den Schwankungsrückstellungen auszuweisen.
Kurz erklärt
- Schwankungsrückstellungen dienen dazu, zukünftige Schwankungen in den Schadensausgaben auszugleichen.
- Sie sind notwendig, wenn in einem Versicherungszweig erhebliche jährliche Kostenunterschiede zu erwarten sind.
- Diese Schwankungen können nicht durch Beiträge oder Rückversicherungen abgedeckt werden.
- Für ähnliche Risiken, bei denen die Ausgleichung von Leistungen und Gegenleistungen nicht im laufenden Geschäftsjahr möglich ist, muss ebenfalls eine Rückstellung gebildet werden.
- Diese Rückstellung wird in der Bilanz als "ähnliche Rückstellung" unter den Schwankungsrückstellungen ausgewiesen.