Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 315c
§ 315c – Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
(1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzuwenden. (2) § 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind. (3) Die §§ 289d und 289e sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die nichtfinanzielle Konzernerklärung muss den Vorgaben von § 289c folgen.
- Es sind Informationen bereitzustellen, die das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Ergebnisse des Konzerns unterstützen.
- Auch die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf bestimmte Aspekte müssen berücksichtigt werden.
- Die Regelungen in den §§ 289d und 289e finden ebenfalls Anwendung.
- Die Erklärung soll umfassend und verständlich sein.