Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 21

§ 21 – hgb

Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

Kurz erklärt

  • Der Name des Geschäftsinhabers oder Gesellschafters kann geändert werden.
  • Die Firma bleibt dabei unverändert.
  • Es ist keine Änderung der Unternehmensidentität erforderlich.
  • Die bisherige Firma kann weiterhin genutzt werden.
  • Dies gilt, solange die Person nicht wechselt.