Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 37

§ 37 – hgb

(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. (2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Wer eine Firma nutzt, die ihm nicht zusteht, kann vom Registergericht zur Unterlassung aufgefordert werden.
  • Das Registergericht kann ein Ordnungsgeld festsetzen, um die Nutzung zu stoppen.
  • Personen, die durch die unbefugte Nutzung einer Firma verletzt werden, können die Unterlassung verlangen.
  • Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt von diesen Regelungen unberührt.
  • Es gibt spezifische Vorschriften, die die Nutzung von Firmen regeln.