Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 37a

§ 37a – hgb

(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. (2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. (3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden. (4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14 Satz 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Kaufleute müssen auf ihren Geschäftsbriefen bestimmte Informationen angeben, wie ihre Firma, den Ort der Niederlassung, das Registergericht und die Handelsregisternummer.
  • Diese Angaben sind nicht erforderlich bei Mitteilungen im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen, wenn Vordrucke verwendet werden.
  • Bestellscheine zählen als Geschäftsbriefe und müssen die Angaben aus Absatz 1 enthalten.
  • Wer die Pflicht zur Angabe dieser Informationen nicht erfüllt, kann vom Registergericht mit Zwangsgeld belegt werden.
  • Es gelten besondere Regelungen für die Durchsetzung dieser Pflicht.