Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 608
§ 608 – Hemmung der Verjährung
Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 genannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
Kurz erklärt
- Die Verjährung von Ansprüchen aus den §§ 605 und 606 kann durch eine Erklärung des Gläubigers gestoppt werden.
- Diese Erklärung muss in Textform erfolgen.
- Die Verjährung bleibt gehemmt, bis der Schuldner den Anspruch ablehnt.
- Auch die Ablehnung des Anspruchs muss in Textform erfolgen.
- Eine weitere Erklärung zu demselben Anspruch stoppt die Verjährung nicht erneut.