Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 90a

§ 90a – hgb

(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. (2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird. (3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen. (4) Abweichende für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können nicht getroffen werden.

Kurz erklärt

  • Wettbewerbsabreden müssen schriftlich festgehalten und dem Handelsvertreter übergeben werden.
  • Sie dürfen maximal zwei Jahre nach Vertragsende gelten und nur für den zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis.
  • Der Unternehmer muss dem Handelsvertreter während der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zahlen.
  • Der Unternehmer kann bis zum Vertragsende schriftlich auf die Wettbewerbsbeschränkung verzichten, wodurch er nach sechs Monaten von der Entschädigungspflicht befreit wird.
  • Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund kann der kündigende Teil innerhalb eines Monats schriftlich von der Wettbewerbsabrede zurücktreten.