Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 90

§ 90 – hgb

Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.

Kurz erklärt

  • Handelsvertreter müssen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich behandeln.
  • Diese Geheimnisse dürfen nicht nach Vertragsende genutzt oder weitergegeben werden.
  • Die Geheimhaltungspflicht gilt für alle Informationen, die während der Tätigkeit bekannt wurden.
  • Die Regelung orientiert sich an den Standards eines ordentlichen Kaufmanns.
  • Verstöße gegen diese Pflicht sind nicht erlaubt.