Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 517

§ 517 – Beweiskraft des Konnossements

(1) Das Konnossement begründet die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8 beschrieben ist. Bezieht sich die Beschreibung auf den Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so begründet das Konnossement jedoch nur dann die Vermutung nach Satz 1, wenn der Inhalt vom Verfrachter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung im Konnossement eingetragen worden ist. Enthält das Konnossement keine Angabe über die äußerlich erkennbare Verfassung oder Beschaffenheit des Gutes, so begründet das Konnossement die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut in äußerlich erkennbar guter Verfassung und Beschaffenheit übernommen hat. (2) Das Konnossement begründet die Vermutung nach Absatz 1 nicht, soweit der Verfrachter einen Vorbehalt in das Konnossement eingetragen hat. Aus dem Vorbehalt muss sich ergeben, in welcher Verfassung das Gut bei seiner Übernahme durch den Verfrachter war oder wie das Gut bei seiner Übernahme beschaffen war, normal normal welche Angabe im Konnossement unrichtig ist und wie die richtige Angabe lautet, normal normal welchen Grund der Verfrachter zu der Annahme hatte, dass die Angabe unrichtig ist, oder normal normal weshalb der Verfrachter keine ausreichende Gelegenheit hatte, die Angabe nachzuprüfen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Konnossement zeigt an, dass der Verfrachter das Gut in einem bestimmten Zustand übernommen hat.
  • Bei geschlossenen Lademitteln muss der Verfrachter den Inhalt überprüfen und im Konnossement vermerken, um diese Vermutung zu bestätigen.
  • Fehlen Angaben zur äußeren Beschaffenheit des Gutes, wird angenommen, dass es in gutem Zustand übernommen wurde.
  • Ein Vorbehalt im Konnossement schränkt diese Vermutung ein und muss die tatsächliche Beschaffenheit des Gutes angeben.
  • Der Vorbehalt muss klar darlegen, warum die Angaben im Konnossement möglicherweise falsch sind oder warum der Verfrachter keine Überprüfung durchführen konnte.