Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 516

§ 516 – Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung

(1) Das Konnossement ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. (2) Dem Konnossement gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie das Konnossement, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronisches Konnossement). (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Konnossements sowie die Einzelheiten des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in ein elektronisches Konnossement zu regeln.

Kurz erklärt

  • Das Konnossement muss vom Verfrachter unterschrieben werden; eine Nachbildung der Unterschrift ist ausreichend.
  • Ein elektronisches Konnossement hat die gleiche Funktion wie ein traditionelles Konnossement, wenn die Authentizität und Integrität gesichert sind.
  • Das Bundesministerium der Justiz kann Regelungen für das elektronische Konnossement erlassen.
  • Diese Regelungen betreffen die Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung des elektronischen Konnossements.
  • Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.