Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 104
§ 104 – hgb
Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften über Schlussnoten und Tagebücher gelten nicht für Personen, die Warengeschäfte im Kleinverkehre vermitteln.
- Personen, die Versicherungs- oder Bausparverträge vermitteln, müssen keine Tagebücher führen.
- Es gibt spezielle Regelungen für die Vermittlung von Warengeschäften und Versicherungsverträgen.
- Kleinverkäufe sind von bestimmten bürokratischen Anforderungen befreit.
- Die Regelungen unterscheiden sich je nach Art der vermittelten Geschäfte.