Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 104

§ 104 – hgb

Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften über Schlussnoten und Tagebücher gelten nicht für Personen, die Warengeschäfte im Kleinverkehre vermitteln.
  • Personen, die Versicherungs- oder Bausparverträge vermitteln, müssen keine Tagebücher führen.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die Vermittlung von Warengeschäften und Versicherungsverträgen.
  • Kleinverkäufe sind von bestimmten bürokratischen Anforderungen befreit.
  • Die Regelungen unterscheiden sich je nach Art der vermittelten Geschäfte.