Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 570

§ 570 – Schadensersatzpflicht

Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht wurde. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft.

Kurz erklärt

  • Bei einem Zusammenstoß von Seeschiffen haftet der Reeder des schuldigen Schiffes.
  • Der Reeder ist verantwortlich für Schäden am anderen Schiff sowie an Personen und Sachen an Bord.
  • Die Haftung gilt nur, wenn dem Reeder oder einer bestimmten Person ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
  • Der Schaden muss durch den Zusammenstoß verursacht worden sein.
  • Es gibt spezielle Regelungen in § 480, die relevant sind.