Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 456

§ 456 – Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.

Kurz erklärt

  • Die Vergütung muss gezahlt werden.
  • Dies geschieht, wenn das Gut übergeben wird.
  • Die Übergabe erfolgt an den Frachtführer oder Verfrachter.
  • Die Zahlung ist an die Übergabe gebunden.
  • Ohne Übergabe gibt es keine Vergütung.