Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 456
§ 456 – Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.
Kurz erklärt
- Die Vergütung muss gezahlt werden.
- Dies geschieht, wenn das Gut übergeben wird.
- Die Übergabe erfolgt an den Frachtführer oder Verfrachter.
- Die Zahlung ist an die Übergabe gebunden.
- Ohne Übergabe gibt es keine Vergütung.