Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 512

§ 512 – Abweichende Vereinbarungen

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. (2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen bestimmt werden, dass der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist, normal normal die Haftung des Verfrachters wegen Verlust oder Beschädigung auf höhere als die in § 504 vorgesehenen Beträge begrenzt ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Abweichungen von den Vorschriften können nur durch individuell ausgehandelte Vereinbarungen erfolgen.
  • Diese Vereinbarungen können auch für mehrere ähnliche Verträge zwischen denselben Parteien gelten.
  • Vorformulierte Vertragsbedingungen können festlegen, dass der Verfrachter nicht für das Verschulden seiner Mitarbeiter oder der Schiffsbesatzung haftet.
  • Dies gilt, wenn der Schaden durch das Verhalten bei der Schiffsführung oder -bedienung entstanden ist.
  • Ausnahmen bestehen, wenn Maßnahmen im Interesse der Ladung getroffen wurden oder bei Feuer oder Explosion an Bord.