Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 559
§ 559 – Bereitstellung des Schiffes
(1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen. (2) Ist vereinbart, dass das Schiff zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bereitgestellt werden soll, so kann der Zeitcharterer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vereinbarung nicht erfüllt wird oder offensichtlich ist, dass sie nicht erfüllt werden wird.
Kurz erklärt
- Das Schiff muss zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort bereitgestellt werden.
- Es muss in einem Zustand sein, der für den vertraglichen Gebrauch geeignet ist.
- Wenn ein bestimmter Termin für die Bereitstellung vereinbart wurde, muss dieser eingehalten werden.
- Der Zeitcharterer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Bereitstellung nicht erfolgt oder offensichtlich nicht erfolgen wird.
- Eine Fristsetzung ist in diesem Fall nicht erforderlich.