Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 499

§ 499 – Besondere Schadensursachen

(1) Der Verfrachter haftet nicht, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf einem der folgenden Umstände beruht: Gefahren oder Unfällen der See und anderer schiffbarer Gewässer, normal normal kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher Hand sowie Quarantänebeschränkungen, normal normal gerichtlicher Beschlagnahme, normal normal Streik, Aussperrung oder sonstiger Arbeitsbehinderung, normal normal Handlungen oder Unterlassungen des Befrachters oder Abladers, insbesondere ungenügender Verpackung oder ungenügender Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Befrachter oder Ablader, normal normal der natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund an Raumgehalt oder Gewicht, führt, normal normal der Beförderung lebender Tiere, normal normal Maßnahmen zur Rettung von Menschen auf Seegewässern, normal normal Bergungsmaßnahmen auf Seegewässern. normal normal normal arabic Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters hätte abgewendet werden können. (2) Ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Umstände beruht, so wird vermutet, dass der Schaden auf diesem Umstand beruht. Satz 1 gilt nicht, wenn das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert wurde. (3) Ist der Verfrachter nach dem Stückgutfrachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. (4) Der Verfrachter kann sich auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Kurz erklärt

  • Der Verfrachter haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der Fracht, wenn dies auf bestimmte Umstände wie Seeunfälle, Kriege, Unruhen oder Quarantäne zurückzuführen ist.
  • Auch Handlungen oder Unterlassungen des Befrachters oder Abladers, wie ungenügende Verpackung, entlasten den Verfrachter von der Haftung.
  • Schäden, die durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes entstehen, sind ebenfalls nicht vom Verfrachter zu verantworten.
  • Wenn der Verlust wahrscheinlich auf einen der genannten Umstände zurückzuführen ist, wird dies als gegeben angenommen, es sei denn, das Gut wurde mit einem ungeeigneten Schiff transportiert.
  • Der Verfrachter kann sich nur dann auf bestimmte Entlastungen berufen, wenn er alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensvermeidung getroffen hat.