Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 426

§ 426 – Haftungsausschluß

Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Kurz erklärt

  • Der Frachtführer haftet nicht für Verluste oder Schäden.
  • Dies gilt, wenn diese durch unvorhersehbare Umstände verursacht wurden.
  • Der Frachtführer hat alle möglichen Sorgfalt angewendet.
  • Er konnte die Folgen dieser Umstände nicht verhindern.
  • Die Haftungsbefreiung betrifft auch Überschreitungen der Lieferfrist.